Abmahnungen Filesharing
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind auch weiterhin Gegenstand zahlreicher Verfahren vor den deutschen Gerichten. Zwar gewinnt das illegale Filesharing über one-click-Hoster wie shareonline.bz oder uploaded.to immer mehr an Popularität, dennoch ist das Angebot von Downloads in peer-to-peer-Netzwerken (auch P2P genannt) unverändert groß. Entsprechend zahlreich sind weiterhin die Abmahnungen durch sogenannte Abmahnkanzleien.
Auch wenn zu Abmahnungen ein paar grundsätzliche Hinweise gegeben werden können, ist es doch unerlässlich, bei einer Abmahnung sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der den jeweiligen Einzelfall anhand seiner besonderen Umstände beurteilen kann.
Teile der Abmahnung: Abmahnung, Unterlassungserklärung, Strafzahlung
Abmahnungen setzen sich zumeist aus drei Teilen zusammen. Zunächst wird in einem Anschreiben die angebliche Urheberrechtsverletzung angemahnt. Daneben wird zur Zahlung einer Entschädigung aufgefordert und letztlich wird dem Beschuldigten aufgetragen, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen.
Keine Reaktion ist in keinem Fall eine Option. Abmahnungen erfolgen selten ins Blaue hinein und werden von der jeweiligen Kanzlei hartnäckig verfolgt.
Damit eine Abmahnung überhaupt wirksam ist, muss sie nach § 97a Abs. 2 UrhG folgende Angaben enthalten:
- Name oder Firma des Verletzten (also des tatsächlichen Rechtsinhabers),
- genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung (Datum der Verletzung, Name und Größe der Datei),
- Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche,
- Erklärung darüber, inwieweit die Unterlassungserklärung über die Rechtsverletzung hinausgeht.
Höchste Vorsicht ist geboten bei der Unterlassungserklärung. Wird diese unterschrieben und abgesendet, so kommt sie einem Schuldeingeständnis gleich und hat zur Folge, dass die Kosten zu tragen sind, die der anderen Seite entstanden sind – zusätzlich zu dem meist geforderten Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des urheberrechtlich geschützten Guts. Ist man sich keiner Schuld bewusst, so darf eine solche Unterlassungserklärung also in keinem Fall unterzeichnet werden.
Eine andere Möglichkeit stellt das Unterschreiben einer modifizierten Unterlassungserklärung dar. Diese beinhaltet lediglich das Versprechen, in der Zukunft nicht gegen die Urheberrechte der anderen Partei zu verstoßen. Auch hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn man sollte sich möglichst nicht für den Fall eines zukünftigen Verstoßes der Zahlung einer Strafe unterwerfen. Daher ist es sinnvoll, für die Ausformulierung der modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe eines auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Im Internet veröffentlichte modifizierte Unterlassungserklärungen sind zwar oftmals auch von Juristen vorformuliert, jedoch gibt es keine Garantie dafür, dass sie fehlerfrei formuliert wurden oder auf den jeweiligen Einzelfall passen.
Ob sodann die geforderte Entschädigung gezahlt werden sollte, hängt von der konkret geforderten Höhe ab. Die Entschädigung beinhaltet dabei sowohl Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung, als auch den Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Hier hat die Rechtsprechung noch nicht einheitlich festgestellt, in welcher Höhe eine Entschädigung angemessen ist. Seit dem 13.12.2014 gilt jedoch § 97a UrhG in neuer Fassung, welcher in Abs. 3 den Gegenstandwert bei Unterlassungsverpflichtungen auf EUR 1.000,00 beschränkt. Dies gilt jedoch nur für Fälle nach diesem Stichtag. Die Rechtsanwaltsgebühren hängen maßgeblich von der Höhe des Gegenstandswerts ab. Bei der üblichen 1,3fachen Gebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer kämen daher bei einem Gegenstandswert von EUR 1.000,00 Kosten in Höhe von ca. EUR 147,56 für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zustande. Sollten in einer Abmahnung höhere Kosten geltend gemacht werden, so muss geprüft werden, ob dies mit dem UrhG vereinbar ist.
In jedem Fall sollte man von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die geforderte Entschädigung berechtigt ist und wenn ja, ob sie auch angemessen ist.
Warum könnte eine Abmahnung ungerechtfertigt sein?
Die Abmahnung könnte zunächst unwirksam sein, weil die oben benannten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Daneben haben hat sich die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen auch damit auseinander setzen müssen, ob materiell überhaupt ein Anspruch des Rechtsinhabers gegeben ist. Gerade bei der Haftung für Dritte, die im WLAN oder LAN Urheberrechtsverletzungen begehen, ist Gegenstand zahlreicher Urteile gewesen. Gemeinhin besteht der Glaube, der Inhaber eines Internetanschlusses hafte für alle Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss erfolgen. Zuletzt hat der BGH in seiner „bearshare“-Entscheidung (Az.: I ZR 169/12) klargestellt, dass dies nicht immer der Fall ist. Wird der Anschluss von anderen Personen genutzt, so kann eine tatsächliche Täterschaft des Anschlussinhabers nicht mehr vermutet werden. Der Rechteinhaber muss vielmehr beweisen, dass die Verletzung durch den Anschlussinhaber erfolgt ist. Jedoch trifft den Anschlussinhaber in einem solchen Fall eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, d.h. er muss dem Rechtsinhaber Auskunft darüber erteilen, ob und wer ebenfalls Nutzer des Anschlusses zur Zeit der Verletzung war oder gewesen sein könnte.
Die Abmahnung könnte auch ungerechtfertigt sein, weil der der Abmahnende gar nicht der Inhaber des Urheberrechts ist. Gerade wenn Kanzleien im Auftrag von Verwertungsgesellschaften tätig werden, muss für jede einzelne behauptete Verletzung bewiesen werden, dass dem Abmahnenden auch tatsächlich das Recht an dem Gut zusteht.
Daneben können zahlreiche weitere Anhaltspunkte zu einer Unwirksamkeit der Abmahnung führen. Im Einzelfall sollte daher immer ein spezialisierter Anwalt die Abmahnung auch auf ihre materielle Rechtmäßigkeit überprüfen.
Bekannte Abmahnkanzleien
Häufig vertreten die Kanzleien ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Rechteverwertungsgesellschaft. So haben wir bereits bundesweit Mandanten bei Forderungen von den folgenden Kanzleien beraten und vertreten:
Rechtsanwälte C-S-R
- Gedast GmbH
Rechtsanwälte Graf von Westphalen
- DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH
Rechtsanwälte Kornmeier & Partner
- DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH
Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller
- BB Video GmbH
- Hustler Europe GmbH
- media & more GmbH & Co.KG
- Tino Media, Inh.: Erich Mayr
Rechtsanwälte Nümann + Lang
- Allan Eshuijs – Yann Pfeifer – Manuel Reuter
- Matthew Tasa
- Uptunes GmbH
Rechtsanwälte Schutt, Waetke
- Brockhaus/Duden
- Zuxxez Entertainment AG
Rechtsanwälte von Kenne + Partner
- DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH
Rechtsanwälte Schindler, Boltze
- Gedast GmbH
Rechtsanwälte Schulenburg + Schenk
- John Thompson Productions
Rechtsanwälte U+C Thomas Urmann pp.
- DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH
- GGG Filme
- Multi Media Verlags-GmbH
- Purzel Video GmbH
- Videorama GmbH
Rechtsanwälte Waldorf
- Constantin Film Verleih GmbH
- DHV – Der Hörverlag GmbH
- EMI Music Germany GmbH & Co.KG
- Sony BMG Entertainment GmbH
- Sony Music Entertainment Germany GmbH
- Universal Music GmbH
- Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co.KG
Weitere Kanzleien, die Abmahnungen verschicken, sind z.B. die Kanzleien Rasch Rechtsanwälte und Rechtsanwalt Rainer Munderloh.
Anmerkung
Die Veröffentlichung derartiger Listen im World Wide Web ist gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06 – zulässig. Eine Bewertung über die Recht- oder Unrechtmäßigkeit der Abmahnungen ist dieser Liste nicht zu entnehmen.
Text: RA Martin Voß, LL.M.