Internetrecht
Im Rahmen der zunehmenden Technisierung unserer Gesellschaft gewinnt das Internet immer mehr an Bedeutung und ist aus dem modernen Wirtschaftsleben kaum noch wegzudenken.
Mit dem Anstieg der Nutzung des Internets nehmen kraft Natur der Sache auch die mit diesem Medium verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu.
Diejenigen Stimmen, die sich das Internet als einen rechtsfreien Raum wünschten, sind weitgehend verstummt.
Oftmals besteht jedoch bei der Beurteilung von rechtlichen Problemen, die in Verbindung mit dem Internet auftreten, eine breite Rechtsunsicherheit, was unter anderem auch daran liegt, dass verschiedene Gerichte innerhalb des Bundesgebietes nahezu identische Sachverhalte unterschiedlich beurteilen.
Regelmäßig treten Rechtsstreitigkeiten in folgenden Bereichen auf:
- Kaufverträge über Internetauktionshäuser wie eBay
- Streitigkeiten über Domain-Namen
- Abmahnungen wegen etwaigem Fehlverhalten im Internet
Das Internetrecht als eher uneigenständige Rechtsmaterie ist somit zumeist im Zusammenhang mit folgenden Rechtsgebieten des allgemeinen Rechts zu betrachten:
- Vertragsrecht
- Verbraucherschutzrecht
- Urheberrecht
- Wettbewerbsrecht
- Markenrecht
- Persönlichkeitsrecht
Wir beraten Sie in allen Fragen der rechtlichen Beurteilung von Sachverhalten, die in Verbindung mit dem Internet stehen.
So bieten wir Ihnen auch vorsorgliche Beratung bei Ihren Vorhaben im Internet an und kann Ihnen so helfen, Fehler zu vermeiden, welche Sie teuer zu stehen kommen können.
Abmahnwelle
Die Teilnahme an Auktionen bei eBay macht einen Heidenspaß. Viele User machen aus dem Hobby einen teilweise lukrativen Nebenerwerb. Sofern aus dem privaten Verkäufer rechtlich ein Unternehmer oder Gewerbetreibender – also bei einer beträchtlichen Anzahl von Verkaufshandlungen – wird, treffen ihn umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten. Darüber hinaus wird er für Konkurrenten zum Mitbewerber im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und unterliegt dem Risiko, für Rechtsverstöße abgemahnt zu werden. Abgemahnt werden können jedoch auch Privatpersonen, vor allem wegen Verstößen gegen das Markengesetz (MarkenG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Mit einer Abmahnung wird demjenigen, der ein Recht eines anderen verletzt, dieser Rechtsverstoß durch den Verletzten vorgehalten, wobei er zur künftigen Unterlassung dieser rechtsverletzenden Handlung aufgefordert wird.
Die Abmahnung hat eine Warnfunktion und schafft die prozessuale Voraussetzung dafür, dass der Abmahnende in einem gerichtlichen Verfahren im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des Verletzers nicht die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Sehr oft abgemahnt werden dabei vor allem im Bereich der Kleingewerbetreibenden eine fehlende oder nicht den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung oder eine fehlende oder unvollständige Anbieterkennzeichnung im Sinne des Telemediengesetzes (TMG).
Nicht jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist jedoch berechtigt. So sollte z. B. geprüft werden, ob der Abmahnende in einem tatsächlichen Konkurrenzverhältnis steht, da oftmals Strohmänner lediglich zum Schein ein Gewerbe betreiben, damit windige Anwälte die beträchtlichen Abmahnkosten kassieren können. Massenabmahnungen durch einen Wettbewerber sind ebenfalls regelmäßig ein Indiz für einen Missbrauch der Abmahnung.
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich dabei nach dem Streitwert, welcher bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten eigentlich niemals unter EURO 5.000,– liegt. Deshalb sind die Abmahnkosten durchaus beträchtlich.
Doch was ist konkret zu tun, wenn man abgemahnt wird?
Eine Abmahnung ist regelmäßig mit einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung versehen. Nur durch die Abgabe dieser Erklärung kann die Vermutung einer Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Strafbewehrung bedeutet, dass der Adressat ein Versprechen abgibt, für zukünftige gleichartige Verstöße eine Vertragsstrafe an den Verletzten zu zahlen, welche ausreichende Sicherheit bietet, dass der Verstoß nicht noch einmal begangen wird.
Generell kann man sagen, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, wenn ein Unterlassungsanspruch des Abmahnenden eindeutig besteht. Denn nur so können gerichtliche Schritte durch den Abmahnenden vermieden werden. Dabei ist zu bedenken, dass durch ein gerichtliches Verfahren bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung die Kosten sich im Vergleich zu den Abmahnkosten ungefähr verfünffachen(!) können.
Allerdings ist darauf zu achten, dass der Abgemahnte sich nicht ohne Not auch zur Zahlung noch nicht festgelegten Schadensersatzes und zum Ausgleich einer anwaltlichen Kostennote verpflichten muss. Denn dies ist für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr und dem damit verbundenen Risiko eines gerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich.
In diesem Falle besteht auch die Möglichkeit, die Kostennote unter wesentlicher Herabsetzung des Streitwerts und unter gleichzeitigem Bestreiten des Unterlassungsanspruchs zu bezahlen, da sich teilweise die abmahnenden Rechtsanwälte mit der Erlangung der – wenn auch geringeren – Gebühr zufrieden geben.
Besteht Unsicherheit, ob der Unerlassungsanspruch tatsächlich besteht, der Abgemahnte aber gleichzeitig das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens unbedingt vermeiden möchte, sollte die Unterlassungserklärung mit dem Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich“ abgegeben werden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Folgen der Unterlassungserklärung als bindend angesehen werden, eine Verpflichtung zur Unterlassung jedoch nicht anerkannt wird. Gegen die Kosten der Abmahnung kann sich der Abgemahnte sodann immer noch wehren, die der Rechtsanwalt in einem gesonderten Verfahren geltend machen muss. In diesem Verfahren wird sodann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung inzident geprüft, wobei sich die Kosten nach dem Streitwert der anwaltlichen Gebühren richten, also deutlich niedriger als in dem Hauptsacheverfahren sind.
Ist der Unterlassungsanspruch eindeutig nicht gegeben, ist es wohl in der Regel das Beste, überhaupt nichts zu tun, um so etwaige Kosten zu vermeiden. Jedoch ist es für Rechtsunerfahrene oftmals schwierig, die Recht- oder Unrechtmäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs zu beurteilen.
Jedenfalls ist immer bereits vor Abgabe einer Unterlassungserklärung darauf zu achten, dass die Rechtsverstöße nicht noch nach Abgabe fortwirken, da ansonsten der Abmahnende unter Umständen noch einen Anspruch auf Vertragsstrafe geltend machen kann.
Generell ist dazu zu raten, sofern im Internet gewerblich Handel betrieben wird, den eigenen Auftritt auf rechtlich problematische Aspekte überprüfen zu lassen. Ist nach Erhalt einer Abmahnung das Kind erst in den Brunnen gefallen, ist es meistens zu spät. Dann sollte sofort ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, der mit der Rechtsmaterie aktuell vertraut ist. Denn kaum ein anderes Rechtsgebiet unterliegt einer derartigen Dynamik wie das Internetrecht; daher sollte auch bei eigener Beurteilung von derartigen Rechtsproblemen Vorsicht geboten sein.
Ansprechpartner
Martin Voß, LL.M
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Text: RA Martin Voß, LL.M.