Betäubungsmittelstrafrecht

Die Legalisierung weicher Drogen ist ein seit Jahren kontrovers diskutiertes Thema.

Unabhängig von der persönlichen Einstellung diesbezüglich, ist die Rechtslage jedoch nach wie vor eindeutig:

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel

  • unerlaubt anbaut
  • herstellt
  • mit ihnen Handel treibt

sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben,

  • einführt
  • ausführt
  • veräußert
  • abgibt
  • sonst in den Verkehr bringt
  • erwirbt
  • oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird ebenso bestraft, wer

  • Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis zu sein.

So kann schon der Besitz von weniger als einem Gramm Haschisch oder Marihuana eine Anklage zur Folge haben.

Unsere Kanzlei berät Mandanten in allen Fragen des Betäubungsmittelrechts. Wir können dabei auf einen breiten Erfahrungsschatz aus zahlreichen Prozessen im gesamten Bundesgebiet zurückgreifen.

Text: RA Martin Voß, LL.M.


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