Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist eine Sonderform des Strafrechts für junge Täter.

Grundsätzlich wird das Jugendstrafrecht immer auf Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren angewandt. Handelt es sich um Heranwachsende im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, kommt es zu einer Anwendung des Jugendstrafrechts, soweit diese in ihrer sittlichen und geistigen Reifeentwicklung als einem Jugendlichen gleichstehend anzusehen sind oder die Verfehlung als eine Verfehlung eines Jugendlichen anzusehen ist.

Jugendliche Straftäter befinden sich meist in der problematischen Übergangsphase zwischen Kindheit und Erwachsenenalter. Auch wirken die Werte und Normen des Freundes- und Bekanntenkreises besonders stark auf Jugendliche und Heranwachsende ein. Oft handelt es sich um den sogenannten Gruppenzwang.

Diebstahl in Form des Ladendiebstahls, Sachbeschädigung, Körperverletzungsdelikte und Beförderungserschleichung („schwarz fahren“) sind typische Taten, die von Jugendlichen begangen werden.

Aus diesem Grund handelt es sich beim Jugendstrafrecht um Erziehungstrafrecht. Im Mittelpunkt stehen Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung.

Den Jugendgerichten stehen unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten aus dem Jugendgerichtsgesetz zur Verfügung, die unter den Oberbegriffen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe zusammengefasst werden. Es gilt also grundsätzlich keine Geld- oder Freiheitsstrafe, wie sie im Erwachsenenstrafrecht angewandt wird.

Aufgrund ihrer geringen Lebenserfahrung sind gerade Jugendliche dem Druck der Verfolgungsorgane nicht gewachsen. Unsere Kanzlei beschäftigt sich mit großem Einfühlungsvermögen mit der Tat und den Problemen der jugendlichen Mandanten.

Text: RA Martin Voß, LL.M.


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