Urheberstrafrecht

Das Urheberstrafrecht nimmt durch das Voranschreiten der Technik eine immer größere Rolle in der Gesellschaft ein. Internettauschbörsen sind heute jedem ein Begriff und auch die damit oft einhergehenden zivilrechtlichen Abmahnung bekannter Abmahnkanzleien.

Neben den allseits bekannten hohen Schadensersatzforderungen, sind die strafrechtlichen Folgen jedoch oft unbekannt.

Im Urheberrechtsgesetz gibt es hierfür einen eigens angelegten Abschnitt (§§ 106 – 11 UrhG), der die strafrechtlichen Konsequenzen regelt. Unter Strafe gestellt sind folgende Handlungen:

  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
  • Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
  • Unerlaubt Eingriffe in verwandte Schutzrechte
  • Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
  • Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderlicher Informationen

Sie sollten die Konsequenzen eines solchen Verfahrens auf keinen Fall unterschätzen. So kann eine Verurteilung zwischen einer Geldstrafe, die dann zusätzlich zum zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch zu zahlen ist, und einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren liegen.

Es ist daher immer ratsam sich anwaltlichen Rat einzuholen. Dies gilt bereits ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, dass gegen Sie ermittelt wird. Wichtig ist vor allem, dass Sie ohne anwaltlichen Rat keine Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaftmachen.

Nehmen Sie sich daher auf jeden Fall die Zeit und gehen Sie zu einem Anwalt.

Auch für das Opfer einer Urheberrechtsverletzung ist es ratsam sich anwaltlichen Rat einzuholen. Urheberrechtsverletzungsverfahren sind oft kompliziert und das Ermittlungsverfahren langwierig. Wir unterstützen Sie daher gerne bei der Durchsetzungen Ihrer Rechte.

Neben der strafrechtlichen Verurteilung des Täters sollten Sie auch immer Ihre eigenen finanziellen Interessen im Blick behalten. Neben der Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens sollte auch die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche vorbereitet werden. Dies kann bereits im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Verfahren im Wege eines Adhäsionsverfahrens oder in einem eigenen Zivilprozess durchgeführt werden.

Für eine Rechtsberatung und einer anwaltlichen Vertretung vor Gericht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dies gilt sowohl für ein strafrechtliches Verfahren, wie auch für die Durchsetzung oder Zurückweisung zivilrechtlicher Ansprüche.

Text: RA Martin Voß, LL.M.


Hauptmenü