Revision

Das Rechtsmittel der Revision richtet sich im Strafrecht gegen Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts, der Strafkammern des Landgerichts und in erster Instanz ergangene Urteile des Oberlandesgerichts.

Anders als bei der Berufung werden grundsätzlich keine Beweise erhoben. Das Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, mithin auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts gestützt werden.

Die Revision muss eine Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Die Revisionsbegründung muss binnen Monatsfrist nach Urteilszustellung erfolgen.

Der Grundstein für eine erfolgversprechende Revision wird allerdings bereits in den Tatsacheninstanzen durch entsprechende Anträge der Verteidigung gestellt. Dies wird auch vielfach als „Revisionsstrategie“ bezeichnet.

Damit eine Revision erfolgversprechend ist, ist eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vonnöten.

Sofern Sie mit einer gegen Sie ergangenen Entscheidung nicht einverstanden sein sollten, beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten des Rechtsmittels der Revision.

Text: RA Martin Voß, LL.M.


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